Allgemeine Geschäftsbedingungen der EIZO GmbH

    1. Allgemeine Bedingungen
    1. Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen der EIZO GmbH mit Sitz in Rülzheim (Pfalz), Deutschland, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend alle gemeinsam „Besteller“ genannt), im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
    1. Die AGB gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Vertragsbeziehungen zwischen der EIZO GmbH und dem Besteller.
    1. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden seitens der EIZO GmbH nur anerkannt, wenn diese der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    1. Vertragsschluss
    1. Warenanpreisungen oder die Bewerbung von Werk-, Dienst- oder sonstigen Leistungen der EIZO GmbH, insbesondere in Anzeigen, Prospekten, auf Internetseiten oder in anderem Werbematerial sind unverbindlich und daher lediglich als Einladung zur Abgabe von Angeboten, nicht jedoch als Angebote selbst oder als Eigenschaftsangaben anzusehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Unverbindlichkeit ausdrücklich oder konkludent aus dem jeweiligen Dokument ergibt.
    1. Gibt die EIZO GmbH ein Angebot ab, ergibt sich die Bindung daran aus dem Angebotstext. Angebote können seitens des Bestellers nur innerhalb der dort genannten Frist angenommen werden. Die Annahme ist in Textform zu erklären. Nimmt der Besteller das Angebot nach Ablauf der im Angebotstext angegebenen Frist an, gilt dies als neues Angebot.
    1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann dieses von der EIZO GmbH innerhalb von vier Wochen angenommen werden. In diesem Fall kommt der Vertrag durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der EIZO GmbH oder die Erfüllung durch die EIZO GmbH zustande.
    1. An allen in Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Berechnungen sowie sonstige Unterlagen, behält sich die EIZO GmbH mögliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es wird ausdrücklich die schriftliche Zustimmung erteilt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind die Unterlagen auf Verlangen an die EIZO GmbH zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten.
    1. Vertragsgegenstand
    1. Der Vertragsgegenstand kann vielschichtig sein und zum Beispiel im Verkauf von Waren oder sonstigen Gegenständen der EIZO GmbH (nachfolgend „Produkte“ genannt), werkvertraglichen Leistungen, Dienstleistungen, der Überlassung von Software oder einer Kombination dieser Leistungen bestehen. Er ergibt sich jeweils aus den Angeboten, Auftragsbestätigungen, den sonstigen dazu gehörigen Unterlagen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumenten, soweit diese nach ihrem Inhalt und Zweck der Bestimmung des Vertragsgegenstandes dienen.
    1. Bei Angaben der EIZO GmbH zu ihren Produkten und Leistungen (z.B. Gewicht, Maße, Leistungsangaben, technische Daten, etc.) und Darstellungen (z.B. Entwürfe, Abbildungen, etc.) bleiben handelsübliche Abweichungen vorbehalten, soweit sie die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigten.
    1. Veröffentlichte Produktbeschreibungen, Werbung oder andere öffentlichen Äußerungen der EIZO GmbH oder Dritter bezüglich Produkteigenschaften stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar.
    1. Allgemeine Zahlungsbedingungen
    1. Die von der EIZO GmbH genannten Preise sind Nettopreise. Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren, öffentliche Abgaben, Kosten der Verpackung, Kosten für Mindermengen, des Transports und ggf. einer Versicherung sowie jeglicher Freigabeerklärungen, wie z.B. CE-Zertifikate, sind nicht enthalten und werden zusätzlich neben den Nettopreisen berechnet.
    1. Der Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, sofort fällig und auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
    1. Die Bewilligung eines Rabattes erfolgt unter der Bedingung, dass der Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist in voller Höhe auf dem genannten Konto unwiderruflich gutgeschrieben wird.
    1. Der Besteller ist nicht berechtigt mit Forderungen gegen die EIZO GmbH aufzurechnen, es sei denn die Forderungen des Bestellers gegenüber der EIZO GmbH sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
    1. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die dem Besteller aus anderen vertraglichen oder sonstigen Rechtsbeziehungen mit der EIZO GmbH zustehen, ist ausgeschlossen.
    1. Hat die EIZO GmbH mit dem Besteller ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, kann das Vertragsverhältnis seitens der EIZO GmbH außerordentlich gekündigt werden, wenn sich der Besteller mit einer Teilzahlung in Verzug befindet. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, wird der Gesamtbetrag fällig, wenn sich der Besteller mit einer Ratenzahlung in Verzug befindet.
    1. Die EIZO GmbH ist berechtigt, noch nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen nur gegen Zahlung Zug um Zug oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn nach den Umständen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besteller der Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
    1. Der Besteller ist verpflichtet, auf Anforderung der EIZO GmbH die sein Unternehmen betreffenden Finanzdaten zu übermitteln, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Bestellers erforderlich sind. Der Besteller versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Probleme sind unverzüglich anzuzeigen.

      In einem solchen Fall ist die EIZO GmbH berechtigt, die Vertragserfüllung von der Stellung einer Bankgarantie einer europäischen Großbank abhängig zu machen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen vom Besteller zu verlangen. Die EIZO GmbH kann die Belieferung des Bestellers auch nach Übersendung der Auftragsbestätigung von der Stellung einer Bankgarantie oder anderen Sicherungsinstrumenten abhängig machen.
    1. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
    1. Die EIZO GmbH haftet nicht für Ereignisse höherer Gewalt, die die Durchführung des Vertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unter höherer Gewalt ist ein von außen einwirkendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis wie Naturkatastrophen, Krieg, Reaktorunfälle, terroristische Anschläge, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Mobilmachung zu verstehen.
    1. Die EIZO GmbH haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Darunter sind solche Verletzungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    1. Die Haftungsausschlüsse dieser Ziffer V. gelten nicht für die Haftung aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder des Produkthaftungsgesetzes oder in anderen Fällen, in denen gesetzlich eine unbeschränkte Haftung vorgeschrieben ist.
    1. Soweit die EIZO GmbH im Auftrag des Bestellers Spezialanfertigungen durchführt, durch die gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt oder andere Rechte Dritter beeinträchtigt werden, stellt der Besteller die EIZO GmbH von allen von Dritten gegenüber der EIZO GmbH geltend gemachten Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, Verfahrenskosten (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten, auch über das RVG hinausgehend, nach üblicher Honorarvereinbarung) frei.
    1. Mitwirkungspflichten des Bestellers
    1. Soweit einzelne Leistungen der EIZO GmbH ganz oder teilweise nur unter Mitwirkung des Bestellers erbracht werden können, ist der Besteller verpflichtet, sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen oder Handlungen zu erbringen, die erforderlich sind, um eine ungehinderte Leistungserbringung der EIZO GmbH sicherzustellen.
    1. Der Besteller ist bei Verträgen, die die Lieferung oder Installation von Software betreffen, verpflichtet, alle Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen. Er hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeiten könnte. Es liegt im Übrigen im Verantwortungsbereich des Bestellers, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
    1. Der Besteller hat alle ihn betreffenden Import- und Exportbestimmungen seines Heimatlandes, der EU und der USA einzuhalten.
    1. Die EIZO GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder sonstige Schäden, die darin begründet sind, dass der Besteller seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Ziffer V.3. dieses Abschnitts gilt entsprechend.
    1. Zulassungen und Genehmigungen
    1. Soweit sich im Einzelfall nicht etwas anderes ergibt, stellt die EIZO GmbH sicher, dass die Produkte oder sonstigen Leistungen der EIZO GmbH, soweit sie nach deutschem Recht bestimmten behördlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen Erlaubnissen unterliegen, die jeweiligen grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllen.
    1. Dies gilt nicht für private Zulassungs-, Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte sowie für solche, die sich nach ausländischem Recht ergeben oder darin begründet sind, dass entsprechende Produkte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet oder sonst genutzt oder Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht oder abgerufen werden.
    1. Besondere Bedingungen für kaufvertragliche Leistungen
    1. Lieferbedingungen
    1. Wurde zwischen der EIZO GmbH und dem Besteller nicht etwas anderes vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk, so dass sich dort der Erfüllungsort befindet.
    1. Die von der EIZO GmbH angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden. Die EIZO GmbH bemüht sich, bei Überschreitung des Lieferzeitpunktes ihre Pflichten möglichst zeitnah zu erfüllen.
    1. Die Einhaltung der angegebenen Liefertermine seitens der EIZO GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die technischen und sonstigen Voraussetzungen zur Einbindung von Produkten der EIZO GmbH zu schaffen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
    1. Bei höherer Gewalt ist die EIZO GmbH berechtigt, die Leistungszeit um eine aufgrund der Dauer des Hindernisses angemessene Zeit hinauszuschieben. Dem Besteller wird sowohl der Beginn als auch das Ende des Hindernisses unverzüglich angezeigt.
    1. Auf Wunsch des Bestellers kann das Produkt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet werden. Dafür hat der Besteller die Kosten zu tragen. Soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist die EIZO GmbH berechtigt, die Verpackung und die Versandart zu bestimmen.
    1. Wird das Produkt auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Auslieferung des Produkts an die Transportperson die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Produkts auf den Besteller über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.
    1. Eigentumsvorbehalt
    1. Die EIZO GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger fälliger Zinsen oder anderer Nebenforderungen vor.
    1. Der Besteller ist verpflichtet die Produkte pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf Verlangen der EIZO GmbH auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
    1. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Produkts im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Diese Berechtigung kann die EIZO GmbH widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EIZO GmbH nicht nachkommt, in Zahlungsverzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    1. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Produkte tritt der Besteller schon jetzt an die EIZO GmbH in Höhe des mit dieser vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der EIZO GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die EIZO GmbH wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    1. Sofern ein Produkt mit anderen, nicht der EIZO GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die EIZO GmbH das Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der EIZO GmbH Allein- oder anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die EIZO GmbH verwahrt. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist der Besteller verpflichtet, die EIZO GmbH hinsichtlich des Eigentumsverlustes an den Produkten zu entschädigen, soweit eine solche Entschädigung nicht schon in die Kalkulation des Kaufpreises der Produkte einbezogen ist.
    1. Die EIZO GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten, also die vorstehend erklärten Abtretungen und Vorbehalte, auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    1. Gewährleistung
    1. Der Besteller hat seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 391 HGB) nachzukommen. Der Besteller hat die Produkte unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Produkte der EIZO GmbH in Textform anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, hat der Besteller diesen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche ab Entdeckung des Mangels der EIZO GmbH in Textform anzuzeigen. Rügt der Besteller den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Produkte als genehmigt.
    1. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dabei ist auf die vereinbarte Beschaffenheit abzustellen, wobei dabei wiederum die Ausführungen in Abschnitt A. Ziffer III. zu beachten sind.
    1. Weist das gelieferte Produkt einen Mangel auf, der bereits bei Gefahrübergang vorlag und wurde dieser rechtzeitig angezeigt, ist die EIZO GmbH verpflichtet und berechtigt, nach ihrer in freiem Ermessen zu treffenden Wahl nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Der EIZO GmbH ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
    1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    1. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Für Schadensersatzansprüche die auf einer Haftung für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der EIZO GmbH beruht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
    1. Liefert die EIZO GmbH dem Besteller gebrauchte Produkte, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
    1. Besondere Bedingungen für werkvertragliche Leistungen
    1. Vertragsgegenstand
    1. Die EIZO GmbH bietet über den Verkauf von Hardware und Software hinaus die Montage und Inbetriebnahme sowie Service- und Reparaturleistungen an.
    1. Wenn zwischen den Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart ist, treten diese Leistungen gesondert neben die kaufvertraglichen Leistungen.
    1. Leistung
    1. Der Erfüllungsort für die werkvertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen, ist der Erfüllungsort der Sitz der EIZO GmbH. Wünscht der Besteller, dass die Leistung an einem anderen Ort erfüllt wird, oder ist aufgrund der Art der Leistung diese nur an einem anderen Ort möglich, hat der Besteller die hierdurch entstehenden Kosten (Reisekosten, etc.) zu tragen. Das Vorgenannte betrifft nicht Rechte, die dem Besteller aufgrund einer mangelhaften Leistung der EIZO GmbH zustehen.
       
    2. Die Leistungszeit wird von den Vertragsparteien gesondert vereinbart. Die Einhaltung dieser Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere ist den Leistungserbringern, also Organen oder Mitarbeitern der EIZO GmbH oder Dritten, die für die EIZO GmbH tätig werden, ggf. der Zugang zum Erfüllungsort zu ermöglichen, sowie, falls notwendig, ein Mitarbeiter des Bestellers zur Seite zu stellen, der mit den örtlichen Begebenheiten sowie mit der technischen Ausstattung des Bestellers ausreichend vertraut ist. Darüber hinaus sind den Leistungserbringern alle notwendigen Daten und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung benötigen.
    1. Die EIZO GmbH erbringt die werkvertraglichen Leistungen nach freiem Ermessen durch einen Leistungserbringer ihrer Wahl. Insbesondere ist die EIZO GmbH berechtigt, den Leistungserbringer gegen einen anderen Leistungserbringer mit gleicher Qualifikation auszutauschen.
    1. Über die Abnahme der Leistung wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
    1. Gewährleistung                 
    1. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Mangels gilt Ziffer III.2. des Abschnitts B entsprechend.
    1. Im Hinblick auf die Verjährung gelten die Ausführungen in Abschnitt B unter Ziffer III.6.
    1. Im Übrigen gelte neben den allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A die gesetzlichen Regelungen.
    1. Besondere Bedingungen für dienstvertragliche Leistungen
    1. Vertragsgegenstand
    1. Die EIZO GmbH bietet über die vorgenannten Leistungen hinaus auch Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten ihrer Produkte und die Gestaltung von Komplettlösungen unter Verwendung dieser Produkte an.
    1. Wenn zwischen den Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ein bestimmter Erfolg dabei nicht geschuldet.
    1. Leistung
    1. Der Erfüllungsort ist der Sitz der EIZO GmbH. Wünscht der Besteller, dass die Leistung an einem anderen Ort erfüllt wird, oder ist aufgrund der Art der Leistung diese nur an einem anderen Ort möglich, hat der Besteller die hierdurch entstehenden Kosten (Reisekosten, etc.) zu tragen.
    1. Die Leistungszeit wird von den Vertragsparteien gesondert vereinbart. Die Einhaltung dieser Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere ist den Leistungserbringern ggf. der Zugang zum Erfüllungsort zu ermöglichen sowie alle notwendigen Daten und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung benötigen.
    1. Im Hinblick auf den Austausch eines Leistungserbringers gilt Ziffer II.3. des Abschnitts C entsprechend.
    1. Gewährleistung
    1. Bei Vertragsverletzungen gelten neben den allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A die gesetzlichen Regelungen.
    1. Im Hinblick auf die Verjährung gilt Ziffer III.6. des Abschnitts B entsprechend.
    1. Besondere Bedingungen für die Überlassung von Software
    1. Software
    1. „Software“ im Sinne dieser AGB ist jegliche Computersoftware und Firmware, einschließlich Daten, Quellcodes sowie Objektcodes, die von der EIZO GmbH erstellt oder bereitgestellt wird. Ebenfalls umfasst sind sämtliche zugehörigen Medien, gedruckte Materialien sowie jegliche Online- oder elektronischen Dokumentationen.
    1. Die Software kann durch die EIZO GmbH lizenziert oder auf andere Weise, beispielsweise durch Verkauf, zur Nutzung überlassen werden. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wird, wird die Software gemäß den nachfolgenden Regelungen lizenziert. Alle Eigentums- und/oder Urheberrechte liegen und verbleiben bei der EIZO GmbH oder den jeweiligen Eigentümern oder Urhebern (im Folgenden unter Ziffer II.).
    1. Lizenzierung
    1. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährt die EIZO GmbH ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, die Software auf einer unbegrenzten Anzahl von Endgeräten einzusetzen, vorausgesetzt, dass der Besteller für die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen durch jeden Benutzer verantwortlich bleibt. Die EIZO GmbH behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich im Rahmen des Vertrages gewährt werden.
    1. Im Rahmen der Lizenzierung wird dem Besteller das Recht eingeräumt, zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken eine Kopie der Software anzufertigen und aufzubewahren. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Kopien gefertigt werden.
    1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) der EIZO GmbH ist der Besteller nicht berechtigt, die Software über die ihm gewährte Lizenz hinaus zu übertragen, eine Unterlizenz zu gewähren oder Dritten in sonstiger Art zur Verfügung zu stellen.
    1. Der Besteller ist ohne die schriftliche Einwilligung der EIZO GmbH darüber hinaus nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, in sonstiger Form zu bearbeiten oder eigene Software auf der Grundlage der lizenzierten Software zu erstellen.
    1. Nach Beendigung der Lizenzierung ist der Besteller verpflichtet, die überlassene Software sowie alle dazugehörigen Sicherungskopien auf Verlangen der EIZO GmbH unverzüglich herauszugeben oder dauerhaft zu löschen oder zu vernichten. Hiervon unberührt bleibt das Recht nach vorstehender Ziffer 2.
    1. Gewährleistung
    1. Mängel an der Software hat der Besteller der EIZO GmbH unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.
    1. Die EIZO GmbH haftet nicht wenn der Mangel darauf beruht, dass der Besteller oder ein Dritter gegen Ziffer II.4. dieses Abschnitts verstößt, also insbesondere dann, wenn der Besteller die Software bearbeitet oder in sonstiger Weise in die Software eingreift.
    1. Die EIZO GmbH haftet zudem nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Einbindung der Software in die Informationstechnologienetzwerke des Bestellers begründet werden. Der Besteller ist verpflichtet, seine Daten entsprechend der betrieblichen Anforderungen stets aktuell zu sichern. Im Fall eines Datenverlustes bei dem Besteller, der durch die Software der EIZO GmbH verursacht wurde, ist die Haftung auf den Aufwand des Wiedereinspielens einer Datensicherung beschränkt.
    1. Im Falle der Auslieferung der Software auf einem Datenträger gewährleistet die EIZO GmbH die Mangelfreiheit des Datenträgers.
    1. Im Hinblick auf die Verjährung gilt die Regelung der Ziffer III.6. des Abschnitts B entsprechend.
    1. Schlussbestimmungen
    1. Gerichtsstand

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche ist der Sitz der EIZO GmbH.

    1. Rechtswahl

    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der EIZO GmbH und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der rechtsverweisenden Normen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des EGBGB.

    1. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB vollständig oder teilweise unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

    Die Vertragsparteien werden unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch eine Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen bzw. der gewollten Bestimmungen am ehesten entspricht.

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